Wollen Sie einen Mitarbeiter in der Schweiz ohne Betriebsstätte einstellen und benötigen aber eine Schweizer Gehaltsabrechnung? IPS kann Ihnen helfen, Mitarbeiter gesetzeskonform in der Schweiz einzustellen und abzurechnen, auch ohne Schweizer Niederlassung oder Betriebsstätte.

Es bestehen 2 Möglichkeiten, wie Sie jemanden in der Schweiz ohne Betriebsstätte einstellen:

  1. Employer of Record (Schweiz) – hier wird Ihr Mitarbeiter direkt bei uns angestellt und Vollzeit an Sie verliehen. Dies ist auch als Arbeitnehmerüberlassung bekannt.
  2. Direkte Anstellung in Ihrem Unternehmen, aber mit Lohnabrechnung nach Schweizer Recht durch Anmeldung Ihres Unternehmens als ausländischer Arbeitgeber

Beide Anstellungsmöglichkeiten bieten ihre Vor- und Nachteile. Treten Sie mit uns in Kontakt, um herauszufinden, welche besser zu Ihrem Vorhaben passt. Wir beraten Sie gerne und finden die beste Lösung für Ihr Unternehmen.

IPS ist Ihre globale Gehaltsabrechnungslösung für eine erfolgreiche und schnelle internationale Expansion ohne Betriebsstätte.

Remote Work Vollzeit von der Schweiz aus – Informationen für die Anstellung von Mitarbeitern in der Schweiz

Um sicherzustellen, dass Sie auf Anhieb im Ausland Erfolg haben, ist IPS als Ihr Partner für internationale Gehaltsabrechnungen da, um Ihnen bei der korrekten Anstellung Ihrer Mitarbeiter in der Schweiz und der landeskonformen Erstellung der Schweizer Lohnabrechnung beiseitezustehen. Folgend einigen Daten, um Ihnen das Schweizer Lohnsystem näherzubringen.

Das Sozialversicherungssystem in der Schweiz

In der Schweiz ist nicht der Arbeitgeber für die Krankenversicherung zuständig, sondern der Arbeitnehmer. Wenn man als Arbeitnehmer in der Schweiz lebt, muss man nach lokalem Recht versichert sein (auch wenn der Arbeitgeber nicht in der Schweiz ist). Es besteht eine obligatorische Grundsozialversicherung in der Schweiz. Die Höhe variiert je nach Beruf, Alter, Familienstand etc.

Wenn Sie keine Niederlassung in der Schweiz haben, benötigen Sie einen Dienst wie der von IPS um diese Sozialleistungen korrekt nach schweizerischem Recht zu berechnen und zu bezahlen. Mit den internationalen Gehaltsabrechnungen in der Schweiz von IPS stellen Sie sicher, dass Ihr Mitarbeiter konform nach schweizerischem Gesetz abgerechnet wird.

Kosten für den Arbeitgeber

Um einen Mitarbeiter in der Schweiz einzustellen, müssen gewisse Dinge beachtet werden. Allgemein ist die Schweiz wohl als ein teures Land bekannt, und dies wirkt sich auch auf die Löhne aus. Als entlastend für einen Arbeitgeber wirken dann die, im Vergleich zu Deutschland, geringeren Lohnnebenkosten. Somit ist ein schweizer Angestellter, der über die ausländische Personaladministration eingestellt ist, nicht übermäßig viel teurer als sein in Deutschland befindliches Gegenstück. Die Lohnnebenkosten in Bezug auf das Bruttogehalt belaufen sich in der Schweiz auf ca. 15% (je nach Pensionskasse), während in Deutschland ein wesentlich höherer Satz von ca. 22% gilt. Diese geringen Kosten kommen zustande weil die Krankenversicherung in der Schweiz vollständig vom Arbeitnehmer übernommen wird. Dies stellt eine große Ersparnis für den Arbeitgeber dar.

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung:
    4,2%
  • Invalidenversicherung:
    0,7%
  • Erwerbsersatzordnung:
    0,225%
  • Arbeitslosenversicherung:
    1,1%
  • Pensionskasse:
    zwischen 4,0 bis 14,0% je nach Vorsorgeeinrichtung. Diese ist frei wählbar.
  • Berufsunfallversicherung:
    durchschnittlich 0,77%, variiert je nach Branche, Versicherer und Betriebsrisiko.
  • Familienzulagen:
    0,3 bis 3,63% je nach Kanton

Arbeitsrecht

  • Bei der Einstellung über eine Zeitarbeitsfirma muss beachtet werden, dass eine Arbeitswoche in der Schweiz, aus 40 bis 44 Stunden besteht. Je nach Tätigkeit gilt eine Höchstarbeitszeit von 45 bis 50 Stunden. Dies variiert je nach Branche. Dies müsste individuell geklärt werden. Überstunden müssen mit einem Lohnaufschlag von mindestens 25 % vergütet werden.
  • In der Schweiz gibt es vier gesetzliche, nationale Feiertage. Weitere Feiertage sind Kantonsabhängig.
  • Es besteht ein Urlaubsanspruch von mindestens 20 Arbeitstagen pro Jahr.
  • Eine Lohnfortzahlung aufgrund von Krankheit variiert stark und hängt von der Dauer der Beschäftigung und den Umständen ab. Mindestens gilt jedoch eine Lohnfortzahlung von drei Wochen.

Als Ihr internationaler Lohnbuchhalter in der Schweiz sorgen wir dafür, dass Sie mit der notwendigen Information ausgestattet sind. 

Probezeit /Kündigung

  • Die Probezeit beträgt in der Schweiz mindestens ein und maximal drei Monate.
  • Die Frist einer ordentlichen Kündigung richtet sich nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Im ersten Jahr kann mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden, nach zwei bis neun Jahren beträgt die Frist zwei Monate. Es besteht auch die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrags.
  • Eine Abfindung wird entweder im Arbeitsvertrag festgelegt oder, wenn sie vorher nicht festgelegt wurde, im Aufhebungsvertrag.

Als Ihr internationales Gehaltsabrechnungsunternehmen in der Schweiz stellen wir sicher, dass Ihr Mitarbeiter korrekt angestellt und abgerechnet wird.

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