Payroll Service für MitarbeiterInnen in Frankreich
Wir übernehmen die französische Gehaltsabrechnung für internationale Unternehmen – auch ohne eigene Niederlassung in Frankreich.
Wir übernehmen die französische Gehaltsabrechnung für internationale Unternehmen – auch ohne eigene Niederlassung in Frankreich.
Sie möchten MitarbeiterInnen in Frankreich einstellen, ohne dafür eine eigene Niederlassung oder Tochtergesellschaft zu gründen? International Payroll Services unterstützt Sie bei der Beschäftigung und Gehaltsabrechnung in Frankreich.
Auch wenn Sie Mitarbeiter dienstlich nach Frankreich entsenden oder langfristig Personal vor Ort beschäftigen möchten, müssen französische Payroll-, Sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Anforderungen berücksichtigt werden.
Für eine langfristige Beschäftigung ohne eigene französische Gesellschaft kommen insbesondere zwei Modelle infrage:
Bei einer Employer-of-Record-Lösung wird Ihr neues Teammitglied über eine geeignete lokale Arbeitgeberstruktur beschäftigt, während es operativ für Ihr Unternehmen arbeitet.
✓ Beschäftigung ohne eigene französische Gesellschaft
✓ Französische Payroll und Administration ausgelagert
✓ Unterstützung bei lokalen Compliance-Anforderungen
Hinweis: Das französische „Portage Salarial“ ist ein eigenständig reguliertes Beschäftigungsmodell und nicht mit jeder EOR-Konstellation gleichzusetzen.
Ihr Unternehmen bleibt selbst Arbeitgeber. Auch ohne Niederlassung in Frankreich kann eine Registrierung als ausländischer Arbeitgeber möglich sein.
✓ Mitarbeiter direkt in Ihrem Unternehmen beschäftigt
✓ Keine eigene französische Gesellschaft erforderlich
✓ Französische Payroll über IPS
✓ Unterstützung bei Registrierung und Administration
Frankreich gehört zu den wichtigsten europäischen Märkten für international tätige Unternehmen. Gleichzeitig sind französische Payroll, Sozialversicherung und Arbeitsrecht umfangreich reguliert.
IPS unterstützt Sie als Partner für internationale Gehaltsabrechnungen bei der korrekten Anstellung Ihrer MitarbeiterInnen in Frankreich und bei der landeskonformen Erstellung der französischen Lohnabrechnung.
Die gesetzliche Vollzeitarbeitszeit beträgt in Frankreich grundsätzlich 35 Stunden pro Woche. Arbeitszeiten darüber können als Überstunden gelten; Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können zusätzliche beziehungsweise abweichende Regelungen vorsehen.
Der gesetzliche französische Mindestlohn SMIC beträgt seit dem 1. Juni 2026 12,31 € brutto pro Stunde beziehungsweise 1.867,02 € brutto pro Monat auf Basis einer 35-Stunden-Woche.
Frankreich verfügt über ein umfangreiches System aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen. Die tatsächlichen Lohnnebenkosten bei einer Gehaltsabrechnung in Frankreich können deshalb je nach Bruttogehalt, Beschäftigungsform, Unternehmensgröße, Standort und weiteren Faktoren deutlich variieren.
Eine pauschale Berechnung mit einem festen Prozentsatz ist daher nicht für jeden Beschäftigungsfall belastbar.
→ Kranken-, Mutterschafts- und Invaliditätsabsicherung
→ Altersvorsorge und Zusatzrente
→ Arbeitslosenversicherung
→ Familienleistungen
→ Beiträge für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
→ weitere gesetzliche und gegebenenfalls tarifliche Abgaben
Die Arbeitnehmeranteile werden über die französische Gehaltsabrechnung vom Bruttolohn einbehalten. Auch die Einkommensteuer wird bei Arbeitnehmern grundsätzlich über das französische Quellensteuersystem „prélèvement à la source“ auf der Payroll berücksichtigt.
Bei Krankheit müssen Arbeitnehmer in Frankreich ihren Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit informieren und die erforderliche ärztliche Bescheinigung beziehungsweise den „avis d’arrêt de travail“ einreichen.
Die französische Krankenversicherung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ab dem vierten Krankheitstag Krankengeld zahlen. Grundsätzlich besteht bei gewöhnlicher Krankheit eine Karenzzeit von drei Tagen.
Die gesetzlichen Krankengeldleistungen ersetzen nicht automatisch das vollständige Gehalt. Je nach gesetzlichen Voraussetzungen, Tarifvertrag oder Unternehmensvereinbarung können zusätzliche Arbeitgeberleistungen beziehungsweise eine Gehaltsfortzahlung hinzukommen.
Arbeitnehmer erwerben in Frankreich grundsätzlich 2,5 sogenannte „jours ouvrables“ bezahlten Urlaub pro Arbeitsmonat. Bei einem vollständigen Arbeitsjahr entspricht dies 30 jours ouvrables beziehungsweise fünf Wochen bezahltem Urlaub.
Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge können günstigere Regelungen vorsehen.
In Frankreich gibt es elf gesetzliche Feiertage:
→ 1. Januar – Neujahr
→ Ostermontag
→ 1. Mai – Tag der Arbeit
→ 8. Mai – Tag des Sieges 1945
→ Christi Himmelfahrt
→ Pfingstmontag
→ 14. Juli – Französischer Nationalfeiertag
→ 15. August – Mariä Himmelfahrt
→ 1. November – Allerheiligen
→ 11. November – Waffenstillstand 1918
→ 25. Dezember – Weihnachten
Nur der 1. Mai ist grundsätzlich gesetzlich verpflichtend arbeitsfrei; für die übrigen Feiertage können Tarifverträge, Vereinbarungen oder betriebliche Regelungen maßgeblich sein.
Bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag (CDI) kann eine Probezeit vereinbart werden. Die gesetzliche maximale anfängliche Probezeit unterscheidet sich nach Beschäftigtengruppe:
→ Arbeitnehmer und Angestellte: bis zu 2 Monate
→ Techniker und Vorgesetzte: bis zu 3 Monate
→ Führungskräfte / Cadres: bis zu 4 Monate
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Probezeit einmal verlängert werden, insbesondere wenn ein anwendbarer Branchentarifvertrag dies zulässt, die Verlängerungsmöglichkeit im Arbeitsvertrag vorgesehen ist und der Mitarbeiter zustimmt.
Bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung gelten grundsätzlich folgende gesetzlichen Mindestkündigungsfristen:
→ Unter 6 Monaten Betriebszugehörigkeit: nach Tarifvertrag beziehungsweise branchen- oder ortsüblicher Regelung
→ 6 Monate bis unter 2 Jahre: 1 Monat
→ Ab 2 Jahren: 2 Monate
Tarifverträge können längere und für Arbeitnehmer günstigere Kündigungsfristen vorsehen.
Eine Kündigung aus persönlichen Gründen muss auf einem realen und ernsthaften Grund beruhen. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich ein formelles Verfahren mit Einladung zu einem Vorgespräch, Anhörung des Mitarbeiters und anschließender schriftlicher Kündigung einhalten.
Bei einer Arbeitgeberkündigung kann ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung bereits ab mindestens 8 Monaten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bestehen. Der gesetzliche Mindestbetrag beträgt grundsätzlich ein Viertel Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr für die ersten zehn Jahre und ein Drittel Monatsgehalt pro Jahr für die darüber hinausgehende Zeit.
Das Einstellen von MitarbeiterInnen in Frankreich bringt zahlreiche rechtliche, steuerliche und administrative Anforderungen mit sich. Mit unseren internationalen Payroll-Lösungen unterstützen wir Sie bei einer effizienten und landeskonformen Abwicklung.
Ihre Vorteile:
✓ Französische Gehaltsabrechnung nach lokalen Anforderungen
✓ Unterstützung bei Steuern und Sozialversicherung
✓ Beschäftigung von MitarbeiterInnen ohne eigene Niederlassung
✓ Registrierung als ausländischer Arbeitgeber möglich
✓ Employer-of-Record-Lösungen für geeignete Beschäftigungssituationen
✓ Unterstützung bei französischem Arbeitsrecht und Payroll Compliance
✓ Flexible Expansion und Erschließung des französischen Marktes
Jetzt unverbindlich beraten lassen und Mitarbeiter in Frankreich professionell beschäftigen und abrechnen.
Wir helfen schnell und unkompliziert!
Einfach anrufen: +49 2173 2039568
oder E-Mail schreiben!