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Payroll Service für MitarbeiterInnen in Frankreich

Wir übernehmen die französische Gehaltsabrechnung für internationale Unternehmen – auch ohne eigene Niederlassung in Frankreich.

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Payrollservices für Frankreich

Mitarbeiter in Frankreich ohne Betriebsstätte einstellen und französische Gehaltsabrechnung umsetzen?

Sie möchten MitarbeiterInnen in Frankreich einstellen, ohne dafür eine eigene Niederlassung oder Tochtergesellschaft zu gründen? International Payroll Services unterstützt Sie bei der Beschäftigung und Gehaltsabrechnung in Frankreich.

Auch wenn Sie Mitarbeiter dienstlich nach Frankreich entsenden oder langfristig Personal vor Ort beschäftigen möchten, müssen französische Payroll-, Sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Anforderungen berücksichtigt werden.

Für eine langfristige Beschäftigung ohne eigene französische Gesellschaft kommen insbesondere zwei Modelle infrage:

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1. Employer of Record (Frankreich)

Bei einer Employer-of-Record-Lösung wird Ihr neues Teammitglied über eine geeignete lokale Arbeitgeberstruktur beschäftigt, während es operativ für Ihr Unternehmen arbeitet.

✓ Beschäftigung ohne eigene französische Gesellschaft

✓ Französische Payroll und Administration ausgelagert

✓ Unterstützung bei lokalen Compliance-Anforderungen

Hinweis: Das französische „Portage Salarial“ ist ein eigenständig reguliertes Beschäftigungsmodell für qualifizierte und autonome Personen und nicht mit jeder Employer-of-Record-Konstellation gleichzusetzen. Die passende Struktur sollte deshalb individuell geprüft werden.

Employer of Record
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2. Direkte Anstellung in Frankreich

Ihr Unternehmen bleibt selbst Arbeitgeber und stellt den Mitarbeiter direkt ein. Dafür kann sich ein ausländisches Unternehmen ohne Niederlassung in Frankreich als Arbeitgeber registrieren und die französische Lohnabrechnung durchführen lassen.

✓ Mitarbeiter direkt in Ihrem Unternehmen beschäftigt

✓ Keine eigene französische Gesellschaft erforderlich

✓ Französische Payroll über IPS

✓ Registrierung und laufende Arbeitgeberadministration

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1. Employer of Record (Frankreich)

Bei einer Employer-of-Record-Lösung wird Ihr neues Teammitglied über eine geeignete lokale Arbeitgeberstruktur beschäftigt, während es operativ für Ihr Unternehmen arbeitet.

✓ Beschäftigung ohne eigene französische Gesellschaft

✓ Französische Payroll und Administration ausgelagert

✓ Unterstützung bei lokalen Compliance-Anforderungen

Hinweis: Das französische „Portage Salarial“ ist ein eigenständig reguliertes Beschäftigungsmodell und nicht mit jeder EOR-Konstellation gleichzusetzen.

Employer of Record
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2. Direkte Anstellung in Frankreich

Ihr Unternehmen bleibt selbst Arbeitgeber. Auch ohne Niederlassung in Frankreich kann eine Registrierung als ausländischer Arbeitgeber möglich sein.

✓ Mitarbeiter direkt in Ihrem Unternehmen beschäftigt

✓ Keine eigene französische Gesellschaft erforderlich

✓ Französische Payroll über IPS

✓ Unterstützung bei Registrierung und Administration

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IPS ist Ihre globale Payroll-Lösung für eine erfolgreiche und schnelle
grenzüberschreitende Lohnbuchhaltung ohne eigene Niederlassung.

Mitarbeiter in Frankreich beschäftigen und abrechnen – Informationen zur Gehaltsabrechnung in Frankreich

Frankreich gehört zu den wichtigsten europäischen Märkten für international tätige Unternehmen. Gleichzeitig sind französische Payroll, Sozialversicherung und Arbeitsrecht umfangreich reguliert.

IPS unterstützt Sie als Partner für internationale Gehaltsabrechnungen bei der korrekten Anstellung Ihrer MitarbeiterInnen in Frankreich und bei der landeskonformen Erstellung der französischen Lohnabrechnung.

Die gesetzliche Vollzeitarbeitszeit beträgt in Frankreich grundsätzlich 35 Stunden pro Woche. Arbeitszeiten darüber können als Überstunden gelten; Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können zusätzliche beziehungsweise abweichende Regelungen vorsehen.

Der gesetzliche französische Mindestlohn SMIC beträgt seit dem 1. Juni 2026 12,31 € brutto pro Stunde beziehungsweise 1.867,02 € brutto pro Monat auf Basis einer 35-Stunden-Woche.

Lohnnebenkosten und Payroll in Frankreich

Frankreich verfügt über ein umfangreiches System aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen. Die tatsächlichen Lohnnebenkosten bei einer Gehaltsabrechnung in Frankreich können deshalb je nach Bruttogehalt, Beschäftigungsform, Unternehmensgröße, Standort und weiteren Faktoren deutlich variieren.

Eine pauschale Berechnung mit einem festen Prozentsatz ist daher nicht für jeden Beschäftigungsfall belastbar.

Französische Lohnnebenkosten umfassen unter anderem:

Kranken-, Mutterschafts- und Invaliditätsabsicherung

Altersvorsorge und Zusatzrente

Arbeitslosenversicherung

Familienleistungen

Beiträge für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

weitere gesetzliche und gegebenenfalls tarifliche Abgaben

Die Arbeitnehmeranteile werden über die französische Gehaltsabrechnung vom Bruttolohn einbehalten. Auch die Einkommensteuer wird bei Arbeitnehmern grundsätzlich über das französische Quellensteuersystem „prélèvement à la source“ auf der Payroll berücksichtigt.

Krankheit

Bei Krankheit müssen Arbeitnehmer in Frankreich ihren Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit informieren und die erforderliche ärztliche Bescheinigung beziehungsweise den „avis d’arrêt de travail“ einreichen.

Die französische Krankenversicherung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ab dem vierten Krankheitstag Krankengeld zahlen. Grundsätzlich besteht bei gewöhnlicher Krankheit eine Karenzzeit von drei Tagen.

Die gesetzlichen Krankengeldleistungen ersetzen nicht automatisch das vollständige Gehalt. Je nach gesetzlichen Voraussetzungen, Tarifvertrag oder Unternehmensvereinbarung können zusätzliche Arbeitgeberleistungen beziehungsweise eine Gehaltsfortzahlung hinzukommen.

Urlaub und Feiertage

Arbeitnehmer erwerben in Frankreich grundsätzlich 2,5 sogenannte „jours ouvrables“ bezahlten Urlaub pro Arbeitsmonat. Bei einem vollständigen Arbeitsjahr entspricht dies 30 jours ouvrables beziehungsweise fünf Wochen bezahltem Urlaub.

Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge können günstigere Regelungen vorsehen.

In Frankreich gibt es elf gesetzliche Feiertage:

1. Januar – Neujahr

Ostermontag

1. Mai – Tag der Arbeit

8. Mai – Tag des Sieges 1945

Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

14. Juli – Französischer Nationalfeiertag

15. August – Mariä Himmelfahrt

1. November – Allerheiligen

11. November – Waffenstillstand 1918

25. Dezember – Weihnachten

Nur der 1. Mai ist grundsätzlich gesetzlich verpflichtend arbeitsfrei; für die übrigen Feiertage können Tarifverträge, Vereinbarungen oder betriebliche Regelungen maßgeblich sein.

Probezeit und Kündigung

Bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag (CDI) kann eine Probezeit vereinbart werden. Die gesetzliche maximale anfängliche Probezeit unterscheidet sich nach Beschäftigtengruppe:

Arbeitnehmer und Angestellte: bis zu 2 Monate

Techniker und Vorgesetzte: bis zu 3 Monate

Führungskräfte / Cadres: bis zu 4 Monate

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Probezeit einmal verlängert werden, insbesondere wenn ein anwendbarer Branchentarifvertrag dies zulässt, die Verlängerungsmöglichkeit im Arbeitsvertrag vorgesehen ist und der Mitarbeiter zustimmt.

Bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung gelten grundsätzlich folgende gesetzlichen Mindestkündigungsfristen:

Unter 6 Monaten Betriebszugehörigkeit: nach Tarifvertrag beziehungsweise branchen- oder ortsüblicher Regelung

6 Monate bis unter 2 Jahre: 1 Monat

Ab 2 Jahren: 2 Monate

Tarifverträge können längere und für Arbeitnehmer günstigere Kündigungsfristen vorsehen.

Eine Kündigung aus persönlichen Gründen muss auf einem realen und ernsthaften Grund beruhen. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich ein formelles Verfahren mit Einladung zu einem Vorgespräch, Anhörung des Mitarbeiters und anschließender schriftlicher Kündigung einhalten.

Bei einer Arbeitgeberkündigung kann ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung bereits ab mindestens 8 Monaten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bestehen. Der gesetzliche Mindestbetrag beträgt grundsätzlich ein Viertel Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr für die ersten zehn Jahre und ein Drittel Monatsgehalt pro Jahr für die darüber hinausgehende Zeit.

Mitarbeiter in Frankreich rechtssicher beschäftigen und abrechnen

Das Einstellen von MitarbeiterInnen in Frankreich bringt zahlreiche rechtliche, steuerliche und administrative Anforderungen mit sich. Mit unseren internationalen Payroll-Lösungen unterstützen wir Sie bei einer effizienten und landeskonformen Abwicklung.

Ihre Vorteile:

✓ Französische Gehaltsabrechnung nach lokalen Anforderungen

✓ Unterstützung bei Steuern und Sozialversicherung

✓ Beschäftigung von MitarbeiterInnen ohne eigene Niederlassung

✓ Registrierung als ausländischer Arbeitgeber möglich

✓ Employer-of-Record-Lösungen für geeignete Beschäftigungssituationen

✓ Unterstützung bei französischem Arbeitsrecht und Payroll Compliance

✓ Flexible Expansion und Erschließung des französischen Marktes

Jetzt unverbindlich beraten lassen und Mitarbeiter in Frankreich professionell beschäftigen und abrechnen.

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