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International Payroll Services bietet Ihnen Dienstleistungen rund um APA (Ausländische Personaladministration) an, damit Ihnen das Einstellen von MitarbeiterInnen in Frankreich so einfach wie möglich gemacht wird. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, Personen in Frankreich einzustellen, ohne dass eine Niederlassung Ihrer Firma dort gegründet werden muss, was oft mit großem Aufwand und Kosten verbunden ist.
Die Expansion in Länder ohne Firmensitz in dem jeweiligen Land kann sich als Unterfangen mit mehr Fallgruben und bürokratischen Schwierigkeiten herausstellen, als zunächst angenommen. Damit Sie hier sicher hindurchkommen, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, sodass Sie Ihre Expansion ins Ausland so problemlos wie möglich gestalten können. Sie kümmern sich um Ihr Geschäft — wir uns um die MitarbeiterInnen!
Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick, inwiefern sich die Gepflogenheiten und arbeitsrechtlichen Grundlagen in Frankreich von jenen in Deutschland unterscheiden. Mit diesen Informationen können sie eine Entscheidung treffen, wie Sie beim Einstellen von KandidatInnen in Frankreich vorgehen wollen.
Frankreich ist europaweit in Bezug auf die Lohnnebenkosten eines der Länder mit den höchsten Belastungen für Arbeitgeber. Es fallen ca. 45% des Bruttogehalts des Angestellten bei einer Gehaltsabrechnung in Frankreich an. Eine Besonderheit bei der Auszahlung des Gehalts in Frankreich ist, dass der Arbeitgeber das Gehalt nur mit Abzug der Sozialabgaben auszahlt. Um die Einkommensteuer kümmern sich französische ArbeitnehmerInnen selbst.
Gesetzlich ist in Frankreich eine 35-Stunden-Woche vorgegeben. Eine 40-Stunden-Woche kann jedoch in Übereinstimmung mit tariflichen Bedingungen vereinbart werden. In diesem Fall müssen die wöchentlich erbrachten Überstunden im vereinbarten Vertrag abgegolten werden. Bei Führungskräften kann die Arbeitszeit auch im Sinne einer festgelegten Anzahl an Arbeitstagen definiert werden, wodurch die Vergütung über die Anzahl der Arbeitstage pauschalisiert wird.
Der Mindestlohn in Frankreich beträgt 9,22€/Std.
Es besteht Anspruch auf 30 Tage bezahlten Urlaub im Jahr. Dies kann jedoch durch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge erhöht werden. In Frankreich gibt es elf gesetzliche Feiertage.
Eine Kündigungsfrist besteht in den ersten 6 Monaten der Anstellung nicht. Danach beträgt sie einen Monat und ab zweijähriger Betriebszugehörigkeit steigt sie auf 2 Monate. Bei mittleren und leitenden Angestellten beträgt sie 3 Monate. Im Falle einer Kündigung aus persönlichen Gründen (disziplinarisch, personenbedingt) muss ein Gespräch mit dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin vorher stattgefunden haben, bei dem die Kündigungsgründe mitgeteilt wurden und der Versuch einer Einigung unternommen wurde. Im Falle von wirtschaftlichen Gründen müssen alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden sein (z.B. Umschulung/Anpassung), die es dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin ermöglichen, weiter im Unternehmen tätig zu sein. Die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers wird vertraglich festgelegt. Es kann auch ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden, um die Arbeitsbeziehung zu beenden. Dieser unterliegt jedoch strengen Formvorschriften.
Es besteht gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung, wenn die Kündigung von Arbeitgeberseite kommt und der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin länger als ein Jahr durchgehend im Unternehmen beschäftigt war.
Nutzen Sie unsere Dienstleistung, um MitarbeiterInnen in Frankreich einzustellen. Sie brauchen keine Niederlassung in Frankreich. Wir registrieren Sie in Frankreich als Arbeitgeber und kümmern uns um Payroll / Gehaltsabrechnung, Sozialabgaben und alles andere. Rufen Sie uns an oder schicken Sie eine Mail mit Ihrem Anliegen an gerhard.benneck@hrsolution.ag.
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