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Wollen Sie einen Mitarbeiter in Österreich ohne Betriebsstätte einstellen und benötigen aber eine österreichische Gehaltsabrechnung? IPS kann Ihnen helfen, Mitarbeiter gesetzeskonform in Österreich einzustellen und abzurechnen, auch ohne österreichische Niederlassung oder Betriebsstätte.
Beide Anstellungsmöglichkeiten bieten ihre Vor- und Nachteile. Treten Sie mit uns in Kontakt, um herauszufinden, welche besser zu Ihrem Vorhaben passt. Wir beraten Sie gerne und finden die beste Lösung für Ihr Unternehmen.
IPS ist Ihre globale Gehaltsabrechnungslösung für eine erfolgreiche und schnelle internationale Expansion ohne Betriebsstätte.
Um sicherzustellen, dass Sie auf Anhieb im Ausland Erfolg haben, ist IPS als Ihr Partner für internationale Gehaltsabrechnungen da, um Ihnen bei der korrekten Anstellung Ihrer Mitarbeiter in Österreich und der landeskonformen Erstellung der österreichischen Lohnabrechnung beiseitezustehen. Folgend einigen Daten, um Ihnen das österreichische Lohnsystem näher zu bringen.
Die Lohnnebenkosten belaufen sich in Österreich auf etwa 36% für den Arbeitgeber; in Deutschland beträgt dieser Anteil rund 25%. Somit liegen die Lohnnebenkosten in Österreich deutlich oberhalb des europäischen Durchschnitts.
Wenn Sie keine Niederlassung in Österreich haben, benötigen Sie einen Dienst wie IPS um diese Sozialleistungen richtig nach österreichischem Recht zu berechnen und zu bezahlen.
Mit den internationalen Gehaltsabrechnungen in Österreich von IPS stellen Sie sicher, dass Ihr Mitarbeiter konform nach österreichischem Gesetz abgerechnet wird.
Bei der Gehaltsabrechnung sollte beachtet werden, dass auch Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich verpflichtet sind, ein Gehalt entsprechend der festgelegten Kollektivverträge zu zahlen, sollte der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin als gewöhnlichen Arbeitsort Österreich haben. Andernfalls drohen Strafen, die mit Bußgeldern zwischen 1.000€ und 10.000€ geahndet werden.
In Österreich ist auch die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern zu beachten, für die jeweils andere Gesetze gelten. Unter Angestellte fallen jegliche kaufmännische Dienste, alle Bürotätigkeiten und sonstige höhere nicht-kaufmännische Dienste. Eine exakte gesetzliche Regelung zur Beschreibung der Tätigkeiten eines Arbeiters existiert jedoch nicht.
Kündigungen sind nicht formgebunden, jedoch ist die Schriftform zu empfehlen. Die Frist beträgt bei Angestellten:
Diese Fristen können durch Kollektivverträge und Arbeitsverträge geändert werden.
Bei Arbeitsverträgen, die nach dem 1. Januar 2003 abgeschlossen wurden, gibt es ein neues System, bei dem der Arbeitgeber 1,53% jeder Bruttogehaltszahlung in einen Spezialfonds einzahlt (die sogenannte Mitarbeitervorsorgekasse). Nach der Kündigung hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Möglichkeit, sich entweder die Beiträge, die aus diesem Fonds als Abfindung zu leisten sind, auszahlen zu lassen (vorausgesetzt, die Beschäftigung bestand länger als 3 Jahre) oder die Beträge im Fonds zu belassen, in den jeder neue Arbeitgeber weiterhin monatliche Zahlungen abführt. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber keine Verpflichtung zur Zahlung von Abfindungen.
Eigenes Personal in Österreich einzusetzen, erfordert fundiertes rechtliches Know-how und Kenntnis sämtlicher Compliance-Anforderungen. Die österreichische Gesetzgebung ist in diesen Belangen oft komplex und entwickelt sich stetig weiter.
Vermeiden Sie unsachgemäße Einstellungen, Compliance-Verstöße oder gar Geldstrafen, und erschließen Sie neue Standorte mit Fachkräften auf flexible Weise mit unseren International Payroll Services.
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